Gesetze / Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
1. BesVNGArt II § 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/ii-17#abs-1 (1) Für andere als die unter die §§ 14 bis 16 fallenden Amtszulagen und Stellenzulagen sowie für Zwischenbesoldungsgruppen und Grundgehalterhöhungsbeträge gilt folgendes:
| im einfachen Dienst | 40 DM, |
| im mittleren Dienst | 67 DM, |
| im gehobenen Dienst | 100 DM, |
| im höheren Dienst | 100 DM |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/ii-17#abs-2 (2) Landesregelungen über die Gewährung von Zuwendungen oder Zulagen zur Abgeltung besonderer bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigter Erschwernisse, die bis zur Verkündung dieses Gesetzes erlassen sind, gelten für den jeweiligen Geltungsbereich nach Maßgabe des Abschnitts 1 § 10 weiter; zur Anpassung an eine Regelung des Bundes kann eine Landesregelung erlassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/ii-17#abs-3 (3) Die Einrichtung oder Gewährung von Zuwendungen auf Grund von Haushaltsermächtigungen ist nur zur Abgeltung von Aufwand zulässig.